Satzung

Satzung des Vereins

Bürger für Bürger

Nachbarschaftshilfe Wolfratshausen e.V.

in der

von der Mitgliederversammlung vom 26.04.2017

geänderten Fassung

§1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein trägt den Namen Bürger für Bürger — Nachbarschaftshilfe Wolfratshausen.

2. Er hat den Sitz in Wolfratshausen.

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München einzutragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 VEREINSZWECK

1. Zweck des Vereins ist es, als überkonfessionelle und überparteiliche Organisation Nachbarschaftshilfe anzubieten. Der Verein fördert unter dem Motto “Bürger für Bürger“ nachbarschaftliche Kontakte und unterstützt die ehrenamtlichen Helfer mit Weiterbildungsangeboten.

2. In Erfüllung des Vereinszwecks werden u.a. folgende Unterstützungen, Beratungen und Hilfen angeboten:

– Unterstützung für Familien und deren Kinder vom Baby bis ins Schulalter,

– Unterstützung für alte, kranke oder gebrechliche Bürger und deren Angehörige,

– Generationsorientierte und –übergreifende Kontakte und Aktivitäten,

– Hilfe in schwierigen Lebenslagen.

– Andere Aktivitäten, für die sich Interessierte und Organisatoren finden.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige wohlfahrtspflegerische Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden, welche die Vereinsziele unterstützt.

2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen.

3. Die Aufnahme erfolgt durch den Eintrag in die Mitgliederliste.

4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet

– mit dem Tod eines Mitgliedes

– durch freiwilligen Austritt

– durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Er ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.

3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung oder Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat, nach Mitteilung des Ausschlusses, Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung als beendet gilt.

§6 EHRENMITGLIEDER

1. Eine natürliche oder juristische Person, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2. Vorschläge für eine Ehrenmitgliedschaft können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gemacht werden.

3. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Zustimmung des zu Ehrenden ist einzuholen.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5. Hinsichtlich der Beendigung der Ehrenmitgliedschaft gilt § 5sinngemäß.

§7 MITGLIEDSBEITRAG

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

2. Beiträge sind Kalenderjahresbeiträge, die auch dann in voller Höhe anfallen, wenn ein Beitritt oder Austritt im Laufe eines

Jahres erfolgt. Tritt ein Mitglied zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres aus, wird der Beitrag auf Verlangen des Mitgliedes

halbiert.

3. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden

und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§8 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

-der Vorstand

-der Beirat

-die Mitgliederversammlung.

§9 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus

-dem 1. Vorsitzenden

-dem 2. Vorsitzenden

-dem Schriftführer

-dem Kassier.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; sie sind einzelvertretungsberechtigt.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 500,- bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Hiervon ausgenommen sind die Auszahlung von Löhnen und lohnähnliche Zahlungen. Vereinsintern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung wahrnimmt.

3. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Vereinsmitglied ist. Ehrenmitglieder können keine Vorstandsämter übernehmen. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.

4. Ein Vorstandsmitglied darf nicht Mitglied eines anderen Vereins mit gleichem oder ähnlichem Zweck sein. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit 2/3 Mehrheit einen Wahlleiter, der nicht dem Vorstand angehören darf, sowie die für die anstehende Vorstandswahl anzuwendende Form. Besteht keine Einstimmigkeit bezüglich der Form der Wahl, ist jedes Vorstandsmitglied einzeln, mit einfacher Mehrheit und geheim zu wählen. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Ist kein Ersatzmitglied zu finden, so wählt der Vorstand ein Vorstandsmitglied aus, das für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen dessen Aufgaben kommissarisch übernimmt.

7. Die jeweiligen amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

8. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich.

9. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig, außer in den Fällen des Abs. 6.

§10 DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

-Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

-Einberufung der Mitgliederversammlung

-Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

-Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr

-Aufstellung von Richtlinien für die Organisation

-Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

-Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

-Erteilung von Vollmachten

-evtl. Bestellung eines Geschäftsführers

2. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal in jedem Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen

erfolgt schriftlich oder durch Bekanntgabe der Termine in den Sitzungsprotokollen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

3. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

5. Beschlüsse des Vorstandes können in eiligen Fällen auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Diese Beschlüsse müssen nachträglich schriftlich niedergelegt und vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet werden.

§11 DER BEIRAT

1. Der Beirat besteht aus mindestens zwei, höchstens 15 Mitgliedern. Der Beirat steht dem Verein beratend zur Seite. Er hat die Aufgabe, die Arbeit der Nachbarschaftshilfe zu fördern, notwendige Maßnahmen anzuregen und finanzielle Möglichkeiten aufzuzeigen. Er soll sich insbesondere mit Fragen des Ausbaus der Dienste, der Öffentlichkeitsarbeit und der Gewinnung von Mitarbeitern befassen.

2. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen.

3. Der Beirat kann einen Beiratsvorsitzenden mit einfacher Mehrheit wählen. Für die Einberufung der Beiratssitzungen gilt

§ 10 sinngemäß.

§ 12 RESSORTS

1. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Ressorts eingerichtet. Diese Ressorts sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung oder Schließung von Ressorts beschließen.

2. Für jedes Ressort wird eine Ressortleitung bestimmt. Der Vorschlag kann aus dem Ressort kommen. Der Vorstand bestätigt die Ressortleitung durch Beschluss.

3. Der Vorstand kann einen Ressortleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Ressortleiter ist vorher anzuhören.

§13 VERGÜTUNG DER TÄTIGKEIT DER ORGANMITGLIEDER, AUFWENDUNGSERSATZ, BEZAHLTE MITARBEIT

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Ressortleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

§14 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt in Textform (E-Mail oder Brief) oder durch Bekanntmachung im Isar-Loisachboten, der Süddeutschen Zeitung und nach Vorstandsbeschluss auch in den lokalen Anzeigern. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum des Poststempels oder des Erscheinens der Zeitungen).

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – soweit diese Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und unvermutet vor der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zu prüfen und darüber zu berichten haben.

Sie entscheidet u.a. auch über die Festsetzung der Beiträge, Satzungsänderungen etc.

5. Die Mitgliederversammlung bestimmt bei Abwesenheit oder Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden den Versammlungsleiter. Ist der Schriftführer abwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer, der nicht Vereinsmitglied sein muss.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn die Satzung für den gegebenen Fall nichts Besonderes vorsieht.

6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

§15 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN

Die in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen, Ausnahme § 10 Abs. 5 der Satzung.

§16 FORMALE SATZUNGSÄNDERUNGEN

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand (§ 26 BGB) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 17 DATENSCHUTZ IM VEREIN

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lassen

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörigen Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§18 LIQUIDATION

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall der Vereinsauflösung aus einem anderen Grund oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

§19 ANFALLSBERECHTIGUNG

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an

die Evang.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael und die Röm.-Kath. Kirchengemeinde St. Andreas in Wolfratshausen mit

der Auflage, das Vermögen für soziale Wohlfahrtszwecke zu verwenden.

§20 ERLÄUTERUNGEN, FESTSTELLUNGEN,

SALVATORISCHE KLAUSEL, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Sofern die Satzung vom Versammlungsleiter spricht und hierzu keine näheren Ausführungen macht, ist Versammlungsleiter der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten getroffen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

3. Zustellungsanschrift ist die letzte vom Mitglied an den Vorstand (§ 26 BGB) schriftlich mitgeteilte Adresse.

4. Das Stimmrecht bei allen Abstimmungen kann nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung oder Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Vereinsbeitrag bezahlt hat.

5. Die dem Verein gegenüber abzugebenden Willenserklärungen sind, falls die Satzung nichts anderes bestimmt, gegenüber dem Vorstand (§ 26 BGB) abzugeben, nicht gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern.

6. Falls die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sollten Teile der Satzung gesetzlich unzulässig sein, so treten an deren Stelle die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Satzungsbestimmungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.